Frage 1 von 10

In welchem Bereich sind Sie tätig?

Mehrfachauswahl. Viele Betriebe erfüllen mehrere Bereiche zugleich — wer herstellt, handelt und liefert oft auch.

Bestimmt, welche Verpackungsarten und Pflichten typischerweise auf Sie zutreffen. Mehrere Bereiche sind der Normalfall und kein Widerspruch: Die Pflichten summieren sich, sie schliessen sich nicht aus.

Branchenzuschnitt, keine Rechtsvorgabe

Frage 2 von 10

Bringen Sie verpackte Ware in Deutschland erstmals in Verkehr?

„Erstmals“ heisst: Sie sind der Erste, der diese verpackte Ware auf den deutschen Markt bringt. Auch dann, wenn Sie ausschliesslich an Händler oder Weiterverarbeiter liefern.

Ja
Sie stellen Möbel her und liefern sie verpackt an den Handel. Sie sind der Erste im deutschen Markt.
Ja
Sie importieren Möbel aus einem Drittland und verkaufen sie hier. Vor Ihnen war niemand im deutschen Markt.
Ja
Sie beliefern ausschliesslich andere Unternehmen. Reines B2B ändert nichts an der Registrierungspflicht.
Nein
Sie kaufen bei einem deutschen Hersteller und verkaufen weiter. Der Hersteller war der Erste, nicht Sie.
Hinweis
Beziehen Sie teils selbst aus dem Ausland und teils von deutschen Lieferanten, antworten Sie mit Ja — für den selbst eingeführten Teil sind Sie der Erste.

Entscheidet über die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID. Die Pflicht knüpft nicht daran an, ob Sie die Verpackung herstellen, sondern daran, ob Sie die verpackte Ware als Erster im Inland bereitstellen.

§ 3, § 9 VerpackDG

Frage 3 von 10

Welche Verpackungen setzen Sie ein?

Mehrfachauswahl. Grob genügt — es geht um die Einordnung, nicht um Vollständigkeit.

Hinweis
Auch Verpackung zählt, die Sie nur weitergeben — etwa die Palette, auf der Sie Ware erhalten und ausliefern.
Hinweis
Nicht gemeint sind Montagematerial, Beschläge und Montageanleitungen. Das ist Produktbestandteil, keine Verpackung.
Hinweis
Zurrgurte und Antirutschmatten sind Ladungssicherung, keine Verpackung — sie sichern das Fahrzeug, nicht die Ware.

Bestimmt, welche Artikel der PPWR überhaupt für Sie einschlägig sind. Die Rezyklatquote nach Art. 7 gilt etwa nur für Kunststoff, die Mehrwegziele nach Art. 29 vor allem für Paletten und Kisten.

Anhang I PPWR

Frage 4 von 10

Bei welchen dieser Verpackungen geben Sie Material, Masse oder Aufbau vor — oder steht Ihr Name beziehungsweise Ihre Marke darauf?

Eine Zeichnung, eine Spezifikation oder ein Aufdruck genügt. Wählen Sie nur die Verpackungen aus, auf die das zutrifft.

Ja
Sie bestellen Kartons nach eigener Zeichnung oder mit Ihrem Logo. Für diese Kartons sind Sie Erzeuger.
Ja
Sie geben dem Palettenhersteller Masse und Holzqualität vor. Auch das macht Sie zum Erzeuger — das lässt sich nicht per Lieferantenschreiben abwälzen.
Nein
Sie kaufen Standardkartons aus dem Katalog, unbedruckt, ohne eigene Vorgaben. Erzeuger ist der Wellpappenhersteller.
Nein
Sie nutzen Europaletten aus dem Tauschpool. Die Norm gibt EPAL vor, nicht Sie.
Nein
Sie kaufen unbedruckte Stretchfolie von der Rolle und wickeln damit Paletten. Erzeuger ist der Folienhersteller — die Rolle ist bereits Verpackung, auch wenn Sie sie erst beim Wickeln schneiden.
Hinweis
Ein Versandaufkleber auf dem Karton ist keine Markenanbringung und macht Sie nicht zum Erzeuger.

Nur die Verpackungen ankreuzen, die Sie in Frage 3 ausgewählt haben. Haben Sie dort keine ausgewählt, gibt es hier nichts zu bestimmen — die Frage können Sie überspringen.

Wer spezifiziert oder unter eigener Marke in Verkehr bringt, ist für diese Verpackung Erzeuger und trägt die volle Konformitätsverantwortung. Die Frage wird je Verpackung gestellt, weil die Rolle je Verpackungsart verschieden sein kann: Wer Kartons nach eigener Zeichnung fertigen lässt, ist deshalb nicht Erzeuger der Europalette aus dem Tauschpool.

Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR; HPE-Leitfaden Juni 2026; FAQ der Kommission (2. Auflage, August 2026), II.5, II.9, X.14

Frage 5 von 10

In welche weiteren EU-Länder liefern Sie verpackte Ware?

Nur Länder auswählen, in denen Sie KEINE eigene Niederlassung haben.

Hinweis
Gemeint ist die Lieferung verpackter Ware, nicht der Verkauf von Verpackung.
Hinweis
Auch der reine Onlineversand an Privatkunden im EU-Ausland zählt.
Hinweis
Länder, in denen Sie eine eigene Niederlassung haben, hier NICHT auswählen — dort brauchen Sie keinen Bevollmächtigten.

Zielmärkte auswählen — Deutschland eingeschlossen, wenn Sie hier liefern

Keine Auswahl heisst: ausschliesslich Deutschland.

Ohne Niederlassung im Zielland ist dort ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen. Die erweiterte Herstellerverantwortung ist mitgliedstaatsbezogen — jedes Land hat sein eigenes Register, seine eigenen Fristen und Entgelte. Das wird in der Praxis am häufigsten übersehen.

Art. 45 Abs. 3 PPWR, § 5 Abs. 2 VerpackDG

Frage 6 von 10

Sind Sie im Verpackungsregister LUCID registriert?

LUCID ist ein öffentliches Register. Jeder Wettbewerber kann Ihren Eintrag einsehen.

Hinweis
Ihren Eintrag können Sie selbst nachsehen — LUCID ist öffentlich einsehbar.
Hinweis
Wer bereits registriert war, muss den Eintrag an das neue Recht anpassen. Das ist etwas anderes als eine Neuregistrierung.

Fehlende Registrierung ist der am leichtesten feststellbare Verstoss und kann ein Vertriebsverbot auslösen. Die Registrierung hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen zu erfolgen, nicht danach.

§ 9 VerpackDG

Frage 7 von 10

Liegen Ihnen für Ihre Verpackungen EU-Konformitätserklärungen vor?

Entweder selbst ausgestellt oder vom Lieferanten erhalten.

Hinweis
Sind Sie Erzeuger, stellen Sie die Erklärung selbst aus. Kaufen Sie zu, fordern Sie sie beim Lieferanten an.
Hinweis
Eine Konformitätserklärung ohne technische Dokumentation dahinter ist eine unrichtige Erklärung. Im Zweifel „nur für einen Teil“ wählen.

Ohne Konformitätserklärung und technische Dokumentation fehlt im Beanstandungsfall der Nachweis. Das Verfahren ist die interne Fertigungskontrolle nach Modul A: keine Prüfstelle, dafür volle Beweislast beim Unternehmen.

Art. 39, Anhang VIII PPWR

Frage 8 von 10

Stehen auf Ihren Verpackungen Name beziehungsweise Marke, Postanschrift und eine Typen- oder Chargennummer?

Alternativ auf einem Etikett oder in den Begleitdokumenten.

Ja
Auf dem Karton stehen Firmenname, Anschrift und eine Chargennummer.
Nein
Auf dem Karton steht nur Ihr Logo. Anschrift und Identifikationsnummer fehlen.
Hinweis
Ist auf der Verpackung kein Platz, genügen ein Etikett oder die Begleitdokumente.
Hinweis
Eine Chargennummer genügt — je Stück nummerieren müssen Sie nicht. Und die Angaben müssen nur auf EINER Komponente stehen: beim Karton mit Kantenschutz und Folie reicht der Karton.
Hinweis
Vor dem 12.08.2026 hergestellte Lagerbestände müssen Sie nicht umarbeiten oder neu etikettieren — dort genügt ein Begleitdokument.

Diese Angaben sind seit dem 12.08.2026 Pflicht und werden bei Kontrollen zuerst geprüft, weil sie ohne Unterlagen sichtbar sind. Die Anpassung ist meist mit einer einzigen Artwork-Änderung erledigt.

Art. 15 PPWR

Frage 9 von 10

Werben Sie mit Umweltaussagen wie „recycelbar“, „nachhaltig“ oder „klimaneutral“?

Auf der Verpackung, auf Etiketten, auf der Website oder in Katalogen.

Ja
Auf dem Karton steht „100 % recycelbar“ oder „umweltfreundlich verpackt“.
Ja
Ihre Website oder der Katalog wirbt mit „klimaneutralem Versand“.
Nein
Sie nennen nur das Material, etwa „Wellpappe“, ohne Bewertung.

Pauschale Umweltaussagen ohne Nachweis sind unzulässig und werden von Wettbewerbern und Verbänden aktiv abgemahnt. Das Risiko geht hier weniger von Behörden aus als vom Wettbewerb.

RL (EU) 2024/825 (EmpCo), Art. 12 Abs. 8 PPWR

Frage 10 von 10

Wie gross ist Ihr Betrieb?

Für Kleinstunternehmen gelten eigene Regeln — teils weitreichende.

Kleinstunternehmen sind von den Mehrwegzielen ausgenommen. Weit wichtiger ist aber die Rollenumkehr: Sitzt der Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat, ist nicht der Kleinbetrieb Erzeuger, sondern der Lieferant — dann liegen Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Konformitätserklärung dort. Wo Ihre Lieferanten sitzen, erfragt der Schnellcheck nicht; er rechnet deshalb den strengeren Fall und weist die Erleichterung im Ergebnis aus.

Empfehlung 2003/361/EG; Art. 29 Abs. 13 lit. a, Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b PPWR; FAQ der Kommission (2. Auflage, August 2026), II.6, II.8, XVIII.1